Mo., 13.02.12

Besondere Kündigungsregelung Wenn Arbeitgeber ihre Angestellten ausleihen

Artikel vom 22.12.2008

Wer in einem Unternehmen angestellt ist, die meiste berufliche Zeit aber für einen Kundenbetrieb aufwendet, der gilt als «überlassener Arbeitnehmer». Bei Kündigungen kann das ein Vorteil sein.

Wird ein Angestellter über lange Zeit in einem Kundenbetrieb seines Arbeitgebers eingesetzt, ist das als Arbeitnehmerüberlassung zu werten. Er kann dann im Fall einer Kündigung darauf bestehen, bei dem Kundenbetrieb weiterzuarbeiten.

Auf dieses Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg (Az.: 3 Ca 174/06) weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin. Ein Elektroinstallateur war in dem Fall bei einem kleinen Betrieb angestellt. Seit 1996 arbeitete er überwiegend bei einem Kundenbetrieb, einer Produktion elektronischer Systeme mit mehr als 500 Mitarbeitern. Zuletzt war er dort rund 200 Tage im Jahr beschäftigt, zum Teil auch für laufende Sicherungs- und Wartungsarbeiten. Als dem Mann von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, klagte er gegen den Kundenbetrieb auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - mit Erfolg.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob es sich um einen Einsatz auf Basis eines Dienst- oder Werkvertrags handelte oder um eine Arbeitnehmerüberlassung. Dabei werden dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt, die er nach eigenen Vorstellungen einsetzen kann. Bei einem Dienst- oder Werkvertrag dagegen sind die eingesetzten Angestellten gegenüber ihrem Arbeitgeber weisungsgebunden. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Die Tätigkeiten, die der Kläger ausführen sollte, waren nur grob umrissen, konkrete Aufgaben und Anweisungen erhielt er erst im Kundenbetrieb.

ham
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