Mo., 13.02.12

Preiserhöhungsklausel gekippt Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Gaskunden

Artikel vom 17.12.2008

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel zur Erhöhung des Gaspreises für Sondervertragskunden für unwirksam erklärt. Nach der Klausel ändert sich der Gaspreis dann, «wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt». Diese Bestimmung sei unklar formuliert.

Die Klausel mache nicht deutlich, in welchem Umfang die Preise erhöht werden dürften. Dies benachteilige den Gaskunden unangemessen. Das heute getroffene Urteil gilt nicht für normale Tarifkunden.

Damit gab das Gericht einem Verbraucher recht, der sich gegen mehrere Preisanhebungen der Regionalgas Euskirchen in den Jahren 2005 und 2006 gewehrt hatte. Er hielt die Steigerungen von zunächst 3,15 auf zuletzt 4,51 Cent pro Kilowattstunde für unangemessen. Das Landgericht Bonn hatte die Klage abgewiesen, weil der Versorger lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben habe.

Besonderheit des Falls ist der Umstand, dass der Kunde mit seinem Gasversorger einen Sondervertrag geschlossen hatte. Diese Verträge schließen vor allem Kunden ab, die mit Gas heizen und einen höheren Verbrauch haben. Sie unterscheiden sich etwa bei Preisgestaltung, Laufzeit und Kündigungsfrist von den normalen Tarifverträgen. Allerdings variieren die Klauseln, so dass das BGH-Urteil keine generelle Auswirkung auf alle Sonderverträge hat.

Holger Krawinkel, Energie-Experte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, vermutet zudem, dass die Versorger viele solcher Vertragsbestimmungen bereits an die juristischen Anforderungen angepasst haben oder dies umgehend nachholen werden. Die Konsequenzen des Urteils dürften damit nur kurzfristig sein, erläuterte Krawinkel nach der Verkündung.

Der BGH ließ offen, ob Preisanpassungsklauseln erlaubt sind, wenn sie im Detail auf die für Tarifkunden geltenden Regeln verweisen. Im konkreten Fall sei der Bestimmung nicht einmal eindeutig zu entnehmen, dass der Versorger überhaupt das Recht zur Erhöhung der Preise zustehen soll. Vertragsklauseln - sogenannte «allgemeine Geschäftsbedingungen» - werden vom BGH streng kontrolliert.

Bereits im April hatte der BGH eine einseitige Preiserhöhungsklausel in einem Sondervertrag beanstandet. Preisanhebungen bei Tarifkunden sind nach einem Urteil von 2007 nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Vergangene Woche hat das Karlsruher Gericht zudem die Möglichkeiten zur kartellrechtlichen Überprüfung «marktbeherrschender» Gasversorger verbessert - das derzeit wohl wirksamste Instrument der Gaspreiskontrolle: Nach mehreren Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamts haben Anfang des Monats 29 führende Gasversorger den Kunden Rückerstattungen von rund 127 Millionen Euro zugesagt.

mas
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