Mal eben beim Chef krank melden und heimlich arbeiten - das kann Arbeitnehmern gewaltig auf die Füße fallen. Erwischt der Arbeitgeber seinen Angestellten dabei, dann muss der Täuscher zahlen.
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 7 SA 197/08) räumt dem Arbeitgeber das Recht ein, von seinem Angestellten Schadenersatz zu verlangen, wenn der trotz Krankmeldung heimlich gearbeitet hat. Vorgetäuschtes Kranksein sei als vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu verstehen, so die Richter. Im Allgemeinen läuft der Schadenersatz auf eine Kürzung des Lohns hinaus.
Die Entscheidung beruht auf dem Fall eines Post- und Zeitungszustellers. Der hatte sich mit ärztlichem Atest krank gemeldet. Seine Ehefrau war für ihn als Vertretung eingesprungen. Der Mann war im Zeitraum der Krankschreibung jedoch dabei gesehen worden, wie er seiner Frau beim Zustellen half. Darauf kürzte der Arbeitgeber den Lohn.
Das war zulässig, urteilten die Richter. Der Arbeitgeber habe Anspruch auf Schadensersatz, weil der Zusteller zumindest an einigen Fehltagen seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Das Gericht ließ auch das Argument des Mannes nicht gelten, er sei während seiner Krankschreibung zwar nicht fit genug für einen achtstündigen Arbeitstag gewesen, habe seiner Frau aber für rund zwei Stunden helfen können.
Das widerspreche dem vom Zusteller vorgelegten Attest, erläuterten die Richter. Demnach sei er nämlich generell nicht in der Lage gewesen, seinem Job nachzukommen.