Fr., 25.05.12

Verschneite Wege 27.11.2008 Wer nicht schaufelt, muss unter Umständen zahlen

Glatte Wege (Foto)
Zur Sicherheit der Passanten müssen Mieter und Eigentümer von 7 bis 22 Uhr die Wege räumen. Bild: dpa

Von Stefan Waschatz

Es ist eine lästige und unangenehme Pflicht: Im Winter bei Minusgraden morgens früh aus dem Haus zu gehen und den Gehweg von Eis und Schnee zu befreien. Dennoch sollte niemand diese Pflicht auf die leichte Schulter nehmen.

Wenn sich jemand auf dem glatten Weg verletzt, kann das für Mieter und Vermieter zu Schadensersatzansprüchen führen. Grundsätzlich ergeben sich die sogenannten Räum- und Streupflichten aus der Gemeindesatzung, erläutert Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Es könne aber auch sein, dass sie im Straßenreinigungsgesetz festgeschrieben sind - in Berlin sei das zum Beispiel so. Ein Blick in die Vorschriften kann sich lohnen, weil dort die Winterpflichten konkretisiert werden.

«In der Gemeindesatzung ist genau definiert, für welche Wege die Räumpflicht gilt. Häufig sind die einzelnen Straßen und Straßenabschnitte benannt», sagt Wiech. «Wenn die Gemeinde den Grundstückseigentümern die Räumpflicht auferlegt hat, ist in der Regel auf den nächstgelegenen Gehwegen in der Frontlinie des Grundstücks zu räumen.»

Für Mieter ergibt sich eine mögliche Verpflichtung zum Fegen und Streuen aus dem Mietvertrag. Nachlässigkeiten können also auch zu Konflikten zwischen Vermieter und Mieter führen, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Denn der Vermieter kann die Räumungspflicht auf die Mieter übertragen - er müsse aber auch zumindest stichprobenartig überwachen, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt. «Streut und fegt der Mieter nicht, kann der Vermieter ihn abmahnen und gegebenenfalls auf dessen Kosten einen professionellen Räumdienst kommen lassen.»

Wird nicht gefegt und gestreut, muss bei einem Unfall derjenige haften, der seine Winterpflichten nicht erfüllt hat, erklärt Ropertz: «Er muss unter Umständen dem gestürzten Passanten Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Sinnvoll ist es daher, hierfür eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.»

Lesen Sie auf Seite 2, wann und wie oft die Wege geräumt werden müssen

Dabei ist es keinesfalls egal, wie und wann sich Mieter oder Vermieter - oder dessen Beauftragte - zum Räumen und Streuen aufraffen. «Im Allgemeinen gilt, dass der zum Winterdienst Verpflichtete Bürgersteige und Gehwege so fegen und streuen muss, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können.» Diese Pflicht beginnt morgens in der Regel um 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft ein oder zwei Stunden später. Die Pflichten enden nach Ropertz Worten in der Regel abends um 22 Uhr.

«Je nach Bedarf müssen die Winterpflichten tagsüber mehrfach erfüllt werden», fügt er hinzu. «Wer aufgrund von Berufstätigkeit, Krankheit oder Urlaub verhindert ist zu fegen oder zu streuen, muss für eine Vertretung sorgen. Das können auch Nachbarn im Haus sein.» Trotz der Pflichten für Grundstückseigentümer und Mieter sollten aber auch Fußgänger mit der nötigen Vorsicht ihren Beitrag zur Sicherheit leisten. Das gilt auch schon dann, wenn statt Eis und Schnee nasses Laub für rutschigen Untergrund sorgt.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg, auf das der Deutsche Anwaltverein in Berlin hinweist. Danach müssen Fußgänger sich auf Herbstlaub einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auf Gehwegen rechnen. Sie dürften also nicht darauf vertrauen, dass Grundstückseigentümer die Wege ständig laubfrei halten.

In dem Fall war eine Fußgängerin auf feuchtem Laub gestürzt und hatte sich die Schulter gebrochen und das Knie geprellt. Sie forderte rund 300 Euro Schadensersatz und 2500 Euro Schmerzensgeld von der Gemeinde. Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, im Bereich von Laubbäumen müssten sich Passanten auf rutschigen Untergrund einstellen. Zudem habe die beklagte Gemeinde den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit und sei damit ihren Pflichten nachgekommen.

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