Fr., 25.05.12

Unterhaltsrecht 06.11.2008 Wenn aus Liebe Streit ums Geld wird

Das neues Unterhaltsrecht in der Praxis (Foto)
Das neue Unterhaltsrecht stellt die Kinder vor die Mütter - Gerichte haben die ersten Urteile gefällt. Bild: dpa

Von Nadia-Maria Chaar

Nach einer Trennung ist der Unterhalt oft ein Fall für die Anwälte. Wer zahlt wie lange und für wen? Diese Fragen regelt im Groben das Unterhaltsrecht. Zu Jahresbeginn wurde es reformiert.

Viele Details überließ der Gesetzgeber aber den Gerichten zur allmählichen Ausformung. Und zu vielen Fragen sind mittlerweile Urteile gefallen. «Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin»: Das gelte seit Jahresbeginn nicht mehr und sei einer der zentralen Punkte in der Neureglung, sagt Isabel Götz, stellvertretende Sprecherin des Familiengerichtstages mit Sitz in Brühl. Der Unterhalt könne seitdem stärker befristet und begrenzt werden. Dabei sei nicht die Dauer der Ehe entscheidend.

«Es kommt darauf an, wie das Leben ohne die Ehe verlaufen wäre und ob ehebedingte Nachteile entstanden sind.» Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zum Beispiel sah bei einer Frau nach 20 Jahren Ehe solche Nachteile gegeben und begrenzte den Unterhalt gerade nicht: Die Frau hatte im Bereich Public Relations und Marketing gearbeitet und genau so viel verdient wie ihr Mann. Mit der Geburt des Kindes hörte sie auf zu arbeiten, anschließend wurde sie Bürokraft. «Hätte sie ihre frühere Tätigkeit fortgesetzt, hätte sie heute ein deutlich höheres Einkommen als die 1500 Euro», führten die Richter aus. Daher wurde der Unterhalt weder begrenzt noch befristet (Az: 16 UF 223/06).

Laut dem OLG Celle entstanden einer 47-Jährigen aus 15 Ehejahren dagegen keine Nachteile für ihr Auskommen. Das Gericht befristete den Unterhaltsanspruch der Frau auf fünf Jahre, da die Hauswirtschafterin vor der Ehe wie nach der Ehe in ihrem erlernten Beruf arbeitete und zum Zeitpunkt 1260 Euro im Monat verdiente. Der Exmann, ein Betonbauer, verdiente 1617 Euro (Az: 12 UF 172/07).

Noch komplizierter ist die Lage, wenn Kinder da sind. «Ein großes Problem ist der Kinderbetreuungsunterhalt», sagt Mathias Grandel, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin. Früher galt ein «Altersphasenmodell» - seit dem 1. Januar richtet sich der Unterhalt nach neuen Bemessungskriterien. So müsse bis zum 3. Lebensjahr des Kindes der Unterhaltsberechtigte nicht arbeiten. Anschließend entscheiden darüber die Betreuungsmöglichkeiten.

Das OLG Hamm befand, die Mutter eines fünfjährigen Kindes müsse nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, während das Kind im Kindergarten ist (Az: 2 UF 117/07). Und auch das OLG München entschied, dass von einer Buchhändlerin trotz Betreuungsmöglichkeiten keine Vollzeitarbeit verlangt werden könne (Az: 12 UF 1125/07). Weitere Hinweise darauf, wie viel im Einzelfall gearbeitet werden muss, gab der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Juli (Az: XII ZR 109/05).

Es stritten eine Fernmeldetechnikerin und ein Geschäftsführer, der nur bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten Kindes zahlen wollte. Laut BGH könne ein Unterhaltsanspruch länger bestehen. Dafür spreche, dass der Mann versprochen habe, für die ganze Familie zu sorgen, das habe die Frau zum Austragen des zweiten Kindes mitveranlasst.

Informationen: Beim Bundesjustizministerium finden Betroffene Details zur Reform.

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