Ohne Abmahnung keine Kündigung
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Wer private Dinge während der Arbeitszeit erledigt, verletzt in der Regel seinen Arbeitsvertrag. Deswegen gleich fristlos gekündigt zu werden, ist allerdings nicht rechtens. Das haben die Richter des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz entschieden.
Stattdessen müsse der Arbeitgeber erst einnmal abmahnen (Aktenzeichen: 10 Sa 209/08). Erst wenn dies nicht fruchtet, darf ein Angesteller auf die Straße gesetzt werden.
Die Entscheidung der Richter beruht auf dem Fall eines Lkw-Fahrers, der während seines Dienstes ein Erdkabel auf sein Fahrzeug lud, um es auf dem Firmengelände zu zerschneiden und später privat zu verwenden. Dafür habe das Unternehmen ihmfristlos gekündigt, ohne ihn zuvor jedoch abzumahnen.
Richterlich wurde das Verhalten des Fahrers zwar als private Tätigkeit anerkannt. Es handele sich laut Arbeitsgericht jedoch um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers. Im ersten Schritt sei also nur die Abmahnung verhältnismäßig, nicht die Entlassung.
Grundsätzlich gilt: Fristlose Kündigungen können ohne Gründe erteilt werden, es sei den, es handelt sich um ein Ausbildungsverhältnis. Es steht Arbeitnehmern jedoch zu, eine schriftliche Begründung für die Kündigung einzufordern, denn er hat das Recht, eine Kündigung gerichtlich klären zu lassen.