Di., 22.05.12

Anwaltstipps 24.08.2011 Irrtümer beim Radfahren

Streitfall Radfahrer (Foto)
Nicht immer bleibt es bei Wortgefechten, wenn sich Radfahrer und Fußgänger über Verkehrsregeln streiten. Bild: dapd

Fahrradfahren wird immer beliebter. Doch zwischen Radlern und anderen Verkehrsteilnehmern gibt es oft Missstimmung. Zumeist sind die Verkehrsregeln der Knackpunkt.

Geschimpft wird häufig über Radfahrer. Streit gibt es aber auch, «weil sich Radler richtig verhalten, doch Fußgänger etwa die Verkehrsregeln nicht so genau kennen», mutmaßt Verkehrsrecht-Anwalt Michael Winter. Der Streit beginne schon bei der Benutzung des Radweges. Der Glaube, wenn ein Radweg vorhanden sei, müsse man auch darauf fahren, sei so allgemein falsch. «Gibt es einen Radweg, darf man auf ihm fahren - ist er ausgeschildert, muss man auf ihm fahren», stellt der Rechtsanwalt klar. Er fügt hinzu: «Ist eine Fahrbahn links und rechts von Radwegen gesäumt, darf man verständlicherweise auf dem linken Radweg nicht entgegen der Fahrtrichtung fahren».

Ein weiterer Irrtum, der zumindest zu emotionalen Kollisionen zwischen Passanten zu Fuß und per Rad führe, sei die Ansicht, man dürfe auf dem Gehweg radeln, wenn kein Radweg vorhanden sei. «Falsch», klärt Winter den Sachverhalt: «Fahrräder haben die Fahrbahn zu benutzen. Kinder bis acht Jahren sind verpflichtet, auf dem Gehweg zu fahren, Kinder bis zum Alter von zehn Jahren dürfen dies.»

Trinkt man ein paar Weizenbier im Biergarten und fährt anschließend mit dem Rad nach Hause, könne es ein böses Erwachen geben, warnt der Verkehrsrechtsspezialist. «Eine sogenannte Trunkenheitsfahrt kann man selbstverständlich auch mit dem Fahrrad begehen.»

Schon eine einzige Fahrradfahrt unter Alkoholeinfluss könne den Autoführerschein kosten. Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne einem Radfahrer nach einer Fahrt mit 1,6 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten sei, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen werde.

Das Kind darf mit

Eine alltägliche Verhaltensweise radelnder Verkehrsteilnehmer ist es, sich vor einer roten Ampel immer bis ganz vorne durchzuschlängeln. «Das ist Rad- und Mofafahrern nur erlaubt, wenn ein ausreichender Raum vorhanden ist», sagt der Rechtsanwalt. Es gilt: Vorbeifahren nur mit geringer Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht.

Gesetzlich genau geregelt ist ebenfalls die Doppelnutzung des Rades. Winter sagt: «Generell dürfen nur Kinder unter sieben Jahren auf Fahrrädern mitgenommen werden; dies allerdings nur, wenn ein besonderer Kindersitz vorhanden ist. Und was wenige wissen, wer ein Kind mitnimmt, muss selbst mindestens 16 Jahre alt sein.»

Immer wieder zu beobachten ist, dass ein Hund an der Leine mit auf die Radtour genommen wird. «Dies ist erstaunlicherweise richtig und gesetzlich erlaubt», sagt Winter.

rli/ham/brc/news.de/dapd
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