So., 12.02.12

Verkehrsrecht Kein Kinderspiel

Artikel vom 27.08.2010

Wenn aus Spiel Ernst wird: Wer haftet, wenn ein Kind im Verkehr zu Schaden kommt oder selbst etwas beschädigt? Die gegnerische Partei, die Eltern, gar das Kind selbst? News.de bringt Licht ins Dunkel.

Wer haftet eigentlich, wenn ein Kind einen Schaden verursacht? «Noch immer herrscht eine beträchtliche Unsicherheit, wie die Haftung von Kindern im Straßenverkehr zu behandeln ist», schildert Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim seine Erfahrungen.

In der Tat ist die Haftungsfrage für juristische Laien nicht leicht zu überblicken. «Verursacht ein Kind unter zehn Jahren im Straßenverkehr einen Unfall, haftet es hierfür nicht», stellt der auf Verkehrsrecht spezialisierte Jurist einen Grundsatz klar. «Dies mag auf den ersten Blick ungerecht wirken; der Gesetzgeber hat sich jedoch intensiv damit befasst, wann Kinder im Straßenverkehr typischerweise überfordert sind und deshalb diese Grenze eingeführt», erläutert Winter. Doch gibt es keine Regel ohne Ausnahme.

So hafteten Kinder unter zehn Jahren beispielsweise, wenn sie einen Schaden «vorsätzlich» herbeigeführt hätten. Eine weitere Ausnahme sehe der Bundesgerichtshof als gegeben, wenn sich beim Unfall «keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat». Im Klartext bedeutet das Juristendeutsch: Beschädigt ein unter zehn Jahre alter Junge mit seinem Fahrrad ein geparktes Fahrzeug, haftet er. Das Haftungsprivileg greift auch dann, wenn ein achtjähriges Kind mit dem Fahrrad im Straßenverkehr zu schnell fährt und unachtsam beispielsweise gegen ein vor einer Ampel haltendes Fahrzeug prallt.

War das Kind mit dem Verkehr überfordert?

Generell müsse deshalb bei der Haftungsfrage darauf geachtet werden, ob im Einzelfall eine Überforderung eines unter zehnjährigen Kindes vorgelegen oder es sich aus anderen Gründen nicht verkehrsgerecht verhalten hat, erläutert Winter. Im Gegenzug bedeute dies, dass ein Geschädigter, der eine Ausnahme vom Regelfall begründen möchte, darzulegen und zu beweisen hat, dass gerade keine typische «Überforderungssituation eines Kindes» vorgelegen habe.

Auch eine Privathaftpflichtversicherung der Eltern ändere hieran nichts. Zwischen den Ansprüchen eines Geschädigten gegenüber dem Kind und gegenüber dessen Eltern bestehe eine sogenannte Anspruchskonkurrenz. Die Privathaftpflichtversicherung trete dann ein, wenn eine der oben genannten Ausnahmesituationen vorliegt und das Kind haftet oder den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann. «Ist dies nicht der Fall, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen - vielleicht erhält er diesen über eine Vollkaskoversicherung ersetzt», fasst Winter zusammen.

Bei manchen Versicherungsunternehmen ist es jedoch möglich, eine Zusatzprämie zu bezahlen. «Dann greift die private Haftpflichtversicherung auch in Schadensfällen, in denen dies dem Wunsch der Eltern entspricht und der Geschädigte nicht auf eine andere Ersatzmöglichkeit, etwa seine Vollkasko, zurückgreifen kann», erläutert der Anwalt. «Haftung für nicht deliktfähige Kinder» lautet der Fachbegriff, und zumeist sind die Versicherungssummen bei 10.000 bis 30.000 Euro gedeckelt.

sgo/ham/news.de/ddp
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