In den Karnevalshochburgen herrscht derzeit beste Partystimmung. Für Autobesitzer kann das aber Ärger bedeuten. Nämlich dann, wenn der fahrbare Untersatz den Narren im Weg ist.
Steht das Auto dem Karnevalszug im Weg, kann es abgeschleppt werden. Die Kosten dafür müssen unter Umständen sogar Fahrer mit Schwerbehindertenausweis übernehmen.
Getroffen hat es einen Koblenzer Autofahrer, der seinen Pkw auf einer Straße parkte, die auch der Narrenzug nahm. Weil der Mann nicht erreichbar war, riefen die Ordnungsbehörden den Abschleppdienst. Bevor der allerdings seine Arbeit zu Ende verrichten konnte, tauchte der Fahrer doch noch auf und parkte sein Auto an anderer Stelle.
Die Kosten für den bereits begonnen Abschleppvorgang wollte er aber nicht zahlen. Nachdem auch sein Widerspruch erfolglos blieb, ging er vor Gericht und verwies auf seinen Schwerbehindertenausweis, der Ausnahmen zum Parken regelt. Zudem gab er an, sein Auto an Ort und Stelle abgestellt zu haben, weil er seinen Arzt aufsuchte.
Der Mediziner gab jedoch vor Gericht zu verstehen, dass weder er noch seine Mitarbeiter an dem Tag in der Praxis gewesen seien und auch darauf hingewiesen hätten, dass am Rosenmontag der Betrieb ruhe. Die Richter des Verwaltungsgerichts lehnten deshalb den Einwand des Parkers ab und ebenso seine Klage.
Die Anordnung, den Pkw abzuschleppen, sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagszug geboten gewesen (Az. 4 K 536/09).
Entdecken Fahrzeugbesitzer ihre Pkws am Haken des Abschleppdienstes, können sie grundsätzlich die Herausgabe fordern. Doch egal ob der Abschlepper schon vor Ort ist oder noch auf dem Weg dahin, muss der Autofahrer die Kosten dafür tragen. Neben der eigentlichen Gebühr für den Abschleppdienst gehören dazu auch Verwaltungsgebühren und Buß- oder Verwarngelder. Wer den Abschleppdienst schon vor Ort bezahlt, kann sich so in einigen Städten einen Teil der Verwaltungsgebühr sparen.
Zudem dürfen zunächst völlig richtig geparkte Autos abgeschleppt werden, wenn ein nachträgliches Halteverbot eingerichtet wird. Autofahrer sind verpflichtet, regelmäßig nachzuschauen ob es derlei Veränderungen gibt - gerade in der Karnevalszeit. Wer längere Zeit in den Urlaub fährt, sollte sich daher im Vorfeld bei den Ordnungsbehörden erkundigen, ob während dieser Zeit ein temporäres Halte- oder Parkverbot geplant ist.
ham/sis/news.de/ddp