Ein Gebrauchtwagen ist die günstigere Alternative zum Neuwagen. Wenn der Händler auch noch Garantien bietet - umso besser. Doch mancher Autofahrer ist bei Reparaturen auf die Nase gefallen. Dem hat der Bundesgerichtshof ein Ende gesetzt.
Eine Gebrauchtwagengarantie darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass alle Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers durchgeführt werden. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) erklärte entsprechende Klauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige (Az. VIII ZR 354/08). Die Richter hielten es auch für unangemessen, dass sich der Käufer erst eine Freigabe einräumen lassen muss, wenn er eine andere Werkstatt beauftragen will.
Beanstandet wurde darüber hinaus, dass die Versicherung nur bei Vorlage von Reparaturrechnungen, nicht jedoch von Kostenvoranschlägen bezahlte. Die Vorfinanzierung würde den Käufer jedoch über Gebühr belasten, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Denn wenn der Käufer nicht in der Lage sei, die Auslagen vorzustrecken, erhalte er überhaupt nichts.
Im Ausgangsfall hatte ein Kunde im April 2006 einen zehn Jahre alten Mercedes gekauft und beim Händler eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Bei einer Inspektion in einer anderen Werkstatt wurde ein halbes Jahr später ein Motorschaden festgestellt. Für die Reparatur wollte die Versicherung aber nicht aufkommen, weil die Wartung nicht in der Händlerwerkstatt vorgenommen worden war. Außerdem legte der Kunde einen Kostenvoranschlag für die Reparatur vor.
Der BGH sprach dem Gebrauchtwagenkäufer jetzt Kostenersatz zu. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Hannover bestätigt. Die vom Versicherer eingelegte Revision wies der BGH zurück. Allerdings erhält der Mercedes-Käufer nur 1000 Euro ersetzt. Denn im konkreten Fall war die Gebrauchtwagengarantie bei Fahrzeugen von mehr als acht Jahren auf diesen Betrag begrenzt.
ham/kat/news.de/ap