«Elefantenrennen» sind keine Seltenheit auf der Autobahn. Wenn sich Lkw gegenseitig überholen und den Verkehr blockieren, wird es gefährlich. Erstmals hat ein Gericht ein klares Urteil darüber gefällt, wann ein solches Manöver rechtswidrig ist.
Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Auf diese praktikable Faustregel hat sich in einem jetzt veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht (OLG) Hamm festgelegt (AZ: 4 Ss OWi 629/08). Sie betrifft vor allem Lkw-Fahrer.
Wie die Deutsche Anwaltshotline mitteilt, war im konkreten Fall ein Sattelzug auf der A1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw gefahren, ohne diesen überholen zu können oder zu wollen. Dadurch wurden die schnelleren Autos in der Überholspur ausgebremst. Pech für den Verkehrssünder, dass direkt hinter ihm am Kopf der langen Schlange die Autobahnpolizei unterwegs war. So konnten die Beamten vor Gericht mit exakten Daten zum umstrittenen Verkehrsgeschehen aufwarten und quasi amtlich bezeugen, dass das überholte Fahrzeug während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit gleichmäßig beibehalten hatte.
Daraufhin wurde dem Fahrer des Sattelzuges wegen «Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit» zunächst eine Geldbuße von 80 Euro auferlegt, die er aber nicht bezahlen wollte. Schließlich heiße es in der Straßenverkehrsordnung lediglich: «Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.»
Dass dies eine sehr vage Formulierung sei, empfand auch das OLG, wie Rechtsanwältin Tanja Leopold erklärte. Entsprechend habe es als Faustregel entschieden: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden oder einer Differenzgeschwindigkeit von unter zehn Kilometern pro Stunde zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen.
bla/mef